23. Sep 2024
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strassen treten.
Es gelten folgende gesetzliche Regelungen:
• Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
• Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden.
• Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
• An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60cm überragen.
• Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 Metern einen Strassenabstand von 0.5 Metern ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf bestehende solche Pflanzen.
Die Strassenanstösser werden ersucht, die Äste und Bepflanzungen auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen wird die Gemeinde, auf Kosten des Grundeigentümers, das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustandes einleiten.
Affoltern i.E., 12.09.2024 DM